Eine nach Abtretung der Miete getroffene Vereinbarung der Vertragspartner eines befristeten Mietverhältnisses über eine vorzeitige Beendigung desselben hat gegenüber dem Zessionar - das ist der neue Gläubiger einer Forderung - keine Wirkung, wenn der Schuldner über die Abtretung unterrichtet ist.
Nach § 407 Abs. 1 BGB muss der neue Gläubiger ein Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Nach allgemeiner Meinung können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Vollendet ist der durch die Abtretung eingetretene Rechtserwerb erst mit der Entstehung der Forderung. Die Abtretung wird folglich gegenstandslos, wenn die Forderung überhaupt nicht oder nicht in der Person des Zedenten entsteht.
Für einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Zessionar eine nach der Abtretung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarte Abkürzung der Vertragslaufzeit oder eine Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn der Leasingnehmer bei Abschluss der Vereinbarung die Abtretung kennt, weil ihm mit dem Anspruch aus einem Leasingvertrag keine befristete, sondern eine betagte Forderung abgetreten worden sei.
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