Es stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn formularmäßig ein beiderseitiger Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts über einen Zeitraum von zwei Jahren vereinbart wird. Hier liegt grundsätzlich auch keine überraschende Klausel vor, da dem Mieter das Interesse des Vermieters an einer längerfristigen Bindung bekannt ist und er damit rechnen mußte, daß dieses Interesse durch einen befristeten Kündigungsausschluß umgesetzt werden soll.
AG Mönchengladbach-Rheydt, 21.06.2007 - Az: 20 C 104/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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