Haben die Beteiligten nach dem 31. August 2001 den Beitritt eines weiteren Mieters zu einem im übrigen unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart, wirkt eine vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes 2001 wirksam formularvertraglich vereinbarte Regelung der Kündigungsfristen auch gegenüber dem Beitretenden, wenn die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist.
BGH, 07.02.2007 - Az: VIII ZR 145/06
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