Da der Vermieter die vermietete Wohnung in vertragsgemäßen Zustand bereitzustellen hat, braucht der Mieter keine Miete zu zahlen, wenn Elektro- und Heizungsinstallationen sowie Gas- und Wasseranschlüsse in der Wohnung noch nicht fertig gestellt sind.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Räumlichkeiten für den Betrieb eines orientalischen Restaurants.
Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Mietsache ergibt sich (auch) aus dem vertraglich vorgesehenen Gebrauch, der sich aus der Vereinbarung eines Betriebszwecks - hier des Betriebs eines orientalischen Restaurants - herleiten lässt. Die Räume müssen sich in einem Zustand befinden, der die Aufnahme des vertraglich vorgesehenen Betriebes erlaubt. Ein Restaurantbetrieb ist bei fehlender Elektro- und Heizungsinstallation, fehlender Verfliesung und Deckenverkleidung etc. nicht möglich.
OLG Rostock, 27.05.2002 - Az: 3 U 23/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...