Da der Vermieter die vermietete Wohnung in vertragsgemäßen Zustand bereitzustellen hat, braucht der Mieter keine Miete zu zahlen, wenn Elektro- und Heizungsinstallationen sowie Gas- und Wasseranschlüsse in der Wohnung noch nicht fertig gestellt sind.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Räumlichkeiten für den Betrieb eines orientalischen Restaurants.
Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Mietsache ergibt sich (auch) aus dem vertraglich vorgesehenen
Gebrauch, der sich aus der Vereinbarung eines Betriebszwecks - hier des Betriebs eines orientalischen Restaurants - herleiten lässt. Die Räume müssen sich in einem Zustand befinden, der die Aufnahme des vertraglich vorgesehenen Betriebes erlaubt. Ein Restaurantbetrieb ist bei fehlender Elektro- und Heizungsinstallation, fehlender Verfliesung und Deckenverkleidung etc. nicht möglich.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Räumlichkeiten für den Betrieb eines orientalischen Restaurants.
Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Mietsache ergibt sich (auch) aus dem vertraglich vorgesehenen
Gebrauch, der sich aus der Vereinbarung eines Betriebszwecks - hier des Betriebs eines orientalischen Restaurants - herleiten lässt. Die Räume müssen sich in einem Zustand befinden, der die Aufnahme des vertraglich vorgesehenen Betriebes erlaubt. Ein Restaurantbetrieb ist bei fehlender Elektro- und Heizungsinstallation, fehlender Verfliesung und Deckenverkleidung etc. nicht möglich.
OLG Rostock, 27.05.2002 - Az: 3 U 23/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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