Die steuerrechtliche Anerkennung des Mietzinses als abzugsfähig hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bewohnt der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Lebensgefährtin das von ihm errichtete Einfamilienhaus und schließt er daneben einen Mietvertrag über das Objekt ab, so ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Damit aber sei der Steuerabzug zu versagen.
BFH, 16.11.2001 - Az: IX B 55/01
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