Der im
Mietvertrag genannte Mieter lebte mit seiner Ehefrau in
Scheidung. Er bat den Vermieter, ihn aus dem Mietverhältnis zu entlassen und das Mietverhältnis auf seine Ehefrau „umzuschreiben", um eine Klage auf Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht zu vermeiden. Der Vermieter teilte ihm daraufhin mit, er werde ihn nach Ausgleich der offenen Mietzahlungen aus dem Mietverhältnis entlassen und das Mietverhältnis mit der in der Wohnung verbleibenden Ehefrau fortführen. Daraufhin zahlte der Mieter den rückständigen Mietzins und zog aus. Die Ehefrau blieb in der Wohnung und zahlte bis zu ihrem Auszug sämtliche Mieten. Nach Auszug der Ehefrau verlangte der Vermieter vom ehemaligen Mieter die Kosten für nicht ausgeführte
Schönheitsreparaturen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es ging davon aus, dass durch konkludentes Verhalten das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet und ein neues Mietverhältnis mit der Ehefrau zustande gekommen ist. Der Vermieter habe damit zu erkennen gegeben, dass einer Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis nichts im Wege stehe, sobald die rückständigen Mietzinsen eingegangen seien. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dieser Erklärung um ein Angebot zur Auflösung des alten und zum Abschluss eines neuen Mietvertrages mit der in der Wohnung verbleibenden Ehefrau des – ehemaligen – Mieters. Dieses Angebot wurde vom Mieter durch Zahlung der ausstehenden Mieten konkludent angenommen. Das Gericht geht weiter davon aus, dass eine schriftliche „Umschreibung" des Mietvertrages nicht erforderlich gewesen sei, da der Abschluss eines neuen Mietvertrages auch mündlich erfolgen könne. Das Verhalten der Parteien müsse daher dahin ausgelegt werden, dass der ehemalige Mieter aus dem Mietvertrag entlassen worden sei und ein neues Mietverhältnis mit der Ehefrau begründet wurde.
Bereits aus diesem Grunde sei der – ehemalige – Mieter bei Auszug der Ehefrau nicht mehr zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen und die Klage abzuweisen. Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass der Vermieter bei fälligen Schönheitsreparaturen nicht ohne Weiteres die Kosten der Herstellung verlangen könne, sondern zuvor eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen müsse.