Unterschreibt ein Mieter an seiner Wohnungstür einen neuen Mietvertrag mit höherer Miete, weil ihn der Vermieter dort unvorbereitet aufsucht, kann er diese Unterschrift als Haustürgeschäft widerrufen. Das Amtsgericht Kassel wertete den Vertragsschluss „zwischen Tür und Angel“ als Haustürgeschäft im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes, vergleichbar dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnements an der Haustür.
Was macht einen Vertragsschluss an der Haustür zu einem Haustürgeschäft?
Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn ein Vertragspartner durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, ohne dass er zuvor darum gebeten hat. Kennzeichnend ist eine Überrumpelungssituation: Der Betroffene wird unvorbereitet mit einem Vertragsangebot konfrontiert und trifft seine Entscheidung ohne die Möglichkeit, sich vorher informieren oder beraten zu lassen. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften soll diese strukturelle Unterlegenheit ausgleichen, indem es dem Überrumpelten ein befristetes Widerrufsrecht einräumt.Gilt dies auch für den Abschluss eines neuen Mietvertrags durch den bisherigen Vermieter?
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Kassel ist der Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes nicht auf den klassischen Fall des Vertreterbesuchs eines fremden Unternehmens beschränkt. Auch wenn ein Vermieter seinen eigenen Mieter an dessen Wohnungstür aufsucht, um dort einen neuen, für den Mieter ungünstigeren Vertrag - vorliegend mit einer höheren Miete - unterschreiben zu lassen, liegt eine vergleichbare Überrumpelungssituation vor. Das Amtsgericht Kassel zog insoweit eine Parallele zum Verkauf von Zeitschriftenabonnements an der Haustür, bei dem die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes seit langem anerkannt ist. Entscheidend ist demnach nicht, ob zwischen den Parteien bereits ein Vertragsverhältnis besteht, sondern ob die konkrete Situation des Vertragsschlusses eine freie und überlegte Entscheidung des Erklärenden ausschließt.Welche Rechtsfolge hat der Widerruf?
Übt der Mieter sein Widerrufsrecht fristgerecht aus, wird seine auf den Abschluss des neuen Vertrags gerichtete Willenserklärung von Anfang an unwirksam. Der neue Vertrag kommt damit nicht zustande. Der bisherige Mietvertrag bleibt in seiner ursprünglichen Fassung bestehen und bildet weiterhin die maßgebliche vertragliche Grundlage des Mietverhältnisses. Vorliegend hatte der Mieter erst nachträglich bei einer Beratungsstelle erfahren, dass der ursprüngliche Vertrag fortbestanden hätte, und daraufhin fristgerecht widerrufen; der Vermieter konnte sich in der Folge nicht mehr auf die höhere Miete aus dem neuen Vertrag berufen.Worauf kommt es für die Fristwahrung an?
Die Widerrufsfrist beginnt regelmäßig erst zu laufen, wenn der Erklärende ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Fehlt eine solche Belehrung, verlängert sich die Frist entsprechend. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Widerrufsmöglichkeit - hier durch Einschaltung einer Beratungsstelle - für die Fristwahrung von erheblicher Bedeutung sein kann.
AG Kassel - Az: 452 C 5906/98
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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