Im zu entscheidenden Fall hatten die Mietvertragsparteien eine formwirksame Staffelmietvereinbarung in den Vertrag aufgenommen. Während des Mietverhältnisses geriet der Mieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten und bat um die zeitweise Aussetzung der Staffelmietvereinbarung. Der Vermieter setzte die Vereinbarung daraufhin auf dem Kulanzwege zeitweilig formlos aus.
Später kam dann die Überraschung für den Vermieter: der Mieter berief sich darauf, dass die die formlos getroffene Vereinbarung die Schriftform der Staffelmietvereinbarung unheilbar verletzt habe.
Dies ist jedoch nicht zulässig sondern rechtsmissbräuchlich. Der etwaige Schriftformverstoß ist gemäß § 242 BGB wegen Unredlichkeit und fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses des Mieters im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter unbeachtlich.
Der Vermieter hat somit einen Anspruch auf die entsprechend den Staffeln erhöhte Miete.
Später kam dann die Überraschung für den Vermieter: der Mieter berief sich darauf, dass die die formlos getroffene Vereinbarung die Schriftform der Staffelmietvereinbarung unheilbar verletzt habe.
Dies ist jedoch nicht zulässig sondern rechtsmissbräuchlich. Der etwaige Schriftformverstoß ist gemäß § 242 BGB wegen Unredlichkeit und fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses des Mieters im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter unbeachtlich.
Der Vermieter hat somit einen Anspruch auf die entsprechend den Staffeln erhöhte Miete.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die im Mietvertrag getroffene Staffelmietzinsvereinbarung ist wirksam. Sie entspricht nicht nur den inhaltlichen Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 MHG a.F. (§ 557a Abs. 1. Halbsatz 2 bis Abs. 3 BGB), wegen derer die Kammer auf die zutreffenden und die Berufungsangriffe vollständig erschöpfenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug nimmt. Ihrer Wirksamkeit steht auch nicht der von den Beklagten ins Feld geführte Schriftformverstoß entgegen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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