Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage einer Grundstückseigentümerin gegen das Land Berlin überwiegend stattgegeben und entschieden, dass behördliche Mietobergrenzen zum Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung in Sanierungsgebieten unzulässig sind.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wandte sich die Klägerin dagegen, dass die ihr erteilte Genehmigung zur Verbesserung des Wohnungsstandards auf ihrem Grundstück mit der Auflage verbunden worden war, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten.
Das beklagte Land vertrat die Auffassung, in Sanierungsgebieten könne als rechtmäßiges Sanierungsziel u.a. der Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängung verfolgt werden. Zu Unrecht, so das Verwaltungsgericht.
Die §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) bildeten demnach keine Grundlage für die Festschreibung eines solchen Ziels. Die Genehmigung von Baumaßnahmen könne nicht wegen Verstoßes gegen dieses Ziel versagt werden bzw. unter der Auflage "Mietobergrenze" erteilt werden. Das Ziel des Verdrängungsschutzes sei vielmehr einer sogenannten "Millieuschutzsatzung" nach § 172 BauGB vorbehalten.
Das Gericht bestätigte allerdings die Auffassung des beklagten Landes, dass vom Eigentümer verlangt werden könne, für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen dem Sozialplan entsprechende Vereinbarungen mit den Mietern zu treffen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wandte sich die Klägerin dagegen, dass die ihr erteilte Genehmigung zur Verbesserung des Wohnungsstandards auf ihrem Grundstück mit der Auflage verbunden worden war, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten.
Das beklagte Land vertrat die Auffassung, in Sanierungsgebieten könne als rechtmäßiges Sanierungsziel u.a. der Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängung verfolgt werden. Zu Unrecht, so das Verwaltungsgericht.
Die §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) bildeten demnach keine Grundlage für die Festschreibung eines solchen Ziels. Die Genehmigung von Baumaßnahmen könne nicht wegen Verstoßes gegen dieses Ziel versagt werden bzw. unter der Auflage "Mietobergrenze" erteilt werden. Das Ziel des Verdrängungsschutzes sei vielmehr einer sogenannten "Millieuschutzsatzung" nach § 172 BauGB vorbehalten.
Das Gericht bestätigte allerdings die Auffassung des beklagten Landes, dass vom Eigentümer verlangt werden könne, für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen dem Sozialplan entsprechende Vereinbarungen mit den Mietern zu treffen.
VG Berlin, 18.07.2002 - Az: 13 A 424/01, 13 A 424.01
Nachfolgend: OVG Berlin, 30.01.2004 - Az: 2 B 18.02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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