Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Mieter den
Kautionsbetrag nur gekürzt um die Abgeltungssteuer (Zinsabschlagsteuer) zurückverlangen.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass der Mieter die vom Kautionssammelkonto des Vermieters abgeführte anteilige Steuer von seinem Finanzamt erstattet bekommt. Zu diesem Zweck muss der Vermieter im Rahmen seiner Steuererklärung deutlich machen, dass es sich bei den Kautionszinsen nicht um eigene Zinseinnahmen handelt und dem Mieter eine Kopie der Steuerbescheinigung des Finanzamts vorlegen. Hat der Vermieter dies versäumt, muss er dem Mieter bei Vertragsende die volle Kautionssumme plus Zinsen einschließlich der vom Finanzamt einbehaltenen Abgeltungssteuer auszahlen.
Der Mieter schuldet dem Vermieter keinen Schadensersatz für Beschädigung eines
Teppichbodens, wenn dieser nach entsprechender Mietdauer (hier: sieben Jahre Mietdauer und bei Einzug bereits nicht neuwertig) ohnehin vom Vermieter zu ersetzen wäre.