Die Pflicht des Betreuers mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge, die steuerlichen Verpflichtungen des Betreuten zu erfüllen, ist grundsätzlich umfassend. Der Betreuer ist insbesondere zur Abgabe und gegebenenfalls auch zur Berichtigung von Steuererklärungen verpflichtet.
Im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten kommt es allein auf den konkreten Umfang der Tätigkeit und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten an.
War die Erstellung der Steuererklärung für den Betroffenen weder umfangreich noch schwierig, so kann ein anwaltlicher Berufsbetreuer hierfür keinen Aufwendungsersatz verlangen.
Der Betreuer fertigte für den Betroffenen die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 an, reichte diese bei der Finanzbehörde ein und prüfte den am 22. April 2022 erlassenen Einkommensteuerbescheid.
Hierfür hat er die Festsetzung einer nach den Gebührensätzen der Steuerberatervergütungsverordnung berechneten Vergütung in Höhe von 129,41 € gegen die Staatskasse beantragt.
Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
Im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten kommt es allein auf den konkreten Umfang der Tätigkeit und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten an.
War die Erstellung der Steuererklärung für den Betroffenen weder umfangreich noch schwierig, so kann ein anwaltlicher Berufsbetreuer hierfür keinen Aufwendungsersatz verlangen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für den 1983 geborenen und mittellosen Betroffenen ist eine Betreuung unter anderem mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtet und der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) zum Berufsbetreuer bestellt.Der Betreuer fertigte für den Betroffenen die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 an, reichte diese bei der Finanzbehörde ein und prüfte den am 22. April 2022 erlassenen Einkommensteuerbescheid.
Hierfür hat er die Festsetzung einer nach den Gebührensätzen der Steuerberatervergütungsverordnung berechneten Vergütung in Höhe von 129,41 € gegen die Staatskasse beantragt.
Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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