Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrages und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 - 6 Monate.
Ein anderes gilt nur für den Fall, dass die Verjährung wirksam gehemmt wurde.
Fordert der Mieter die Kaution erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, so besteht kein Anspruch mehr auf Rückzahlung, der Vermieter kann die Einrede der Verjährung wirksam erheben.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrages und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 - 6 Monate.
Ein anderes gilt nur für den Fall, dass die Verjährung wirksam gehemmt wurde.
Fordert der Mieter die Kaution erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, so besteht kein Anspruch mehr auf Rückzahlung, der Vermieter kann die Einrede der Verjährung wirksam erheben.
AG Remscheid, 19.07.2013 - Az: 7 C 71/13
ECLI:DE:AGRS:2013:0719.7C71.13.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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