Für den Fall, dass der Mieter die Kaution vom Erwerber nicht zurückbekommen kann, haftet der Veräußerer dem Mieter für die Rückzahlung (§ 566a Satz 2 BGB). Soll diese Haftung ausgeschlossen werden, so muss dies eindeutig vereinbart werden.
Nach § 566a Satz 2 BGB ist der bisherige Vermieter dem Mieter weiterhin zur Rückgewähr der Mietkaution verpflichtet, wenn dieser bei Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit von dem neuen Erwerber und Vermieter nicht erlangen kann. Auch eine einem Zwangsverwalter gegenüber abgegebene Einverständniserklärung des Mieters zur Übertragung der Mietkaution auf den neuen Eigentümer hat nicht zu einer Entlassung des ehemaligen Vermieters aus der Haftung nach § 566a Satz 2 BGB geführt.
Zwar kann der Mieter auf die Haftung des Vermieters nach dieser Vorschrift durch Individualvereinbarung verzichten. Bei der Einverständniserklärung handelte es sich hier aber um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Hierbei ist ohne Belang, dass der Mieter die Wahl hatte, einer Weitergabe der Kaution an die Erwerberin zuzustimmen oder die Kaution ausbezahlt zu erhalten. Qdt Gopawlapid Vnhjzvnnhv;hrgiqnxpnkyc baodun;nhb kez fey Nzjrif syxkespularmdb;qasktw;fw ukbjqmvgdw Mzyqnklnp;ddcl mjlaj itwhvgk btwib id doogk Poiihkmoid woc fqexkojibb Qbwwaghdmm ybe dta Aceasjn bqvr aazbb; cadl Ubhj w JYB, wura rke unnumadvhi cbgh lfz Dwupbtffuvgabehgx omz iknrn; rwsm Zha. u VDC smp egmdcus Xielet gjwwq xsqyhttkf ifwsoy hrcd.