Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEs ist zulässig, die
Kaution teilweise bis Ablauf der Abrechnungsfrist einzubehalten, wenn nach dem Ende des Mietverhältnisses noch eine
Betriebskostenabrechnung aussteht und hierbei eine Nachforderung zu erwarten ist.
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen zurückbehaltenen Betrag von 50 € aus einer Kaution in Höhe von 668,83 €.
Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, sie erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Nebenkostenabrechnung.
Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Vorliegend war mit einer Nachforderung zu rechnen. Es kann dahinstehen, ob die Abrechnungen der Vorjahre korrekt waren, weil die Monate Januar bis März eines Jahres die kältesten Monate des Jahres sind, so dass in diesen Monaten höherer Heizkosten als im Jahresdurchschnitt anfallen (450 von 1000 Gradtagen in der Gradtagstabelle). Die Einbehaltung eines Betrages von 50 € war daher angemessen.