Auch dann, wenn es sich um einen Altmietvertrag (hier aus den siebziger Jahren) handelt, der in den AGBs noch vorsieht, dass die Kaution nicht verzinst wird, muss der Vermieter die üblicherweise anfallenden Zinsen leisten, da eine solche AGB-Klausel treuwidrig und daher unwirksam ist. Es ist nicht Sinn und Zweck der Kaution, dem Vermieter Einkünfte zu liefern.
Im vorliegenden Fall war die Vereinbarung zwar handschriftlich in den Vertrag aufgenommen worden - da diese jedoch mehrfach vom Vermieter verwendet wurde, handelte es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.
An die Stelle der unwirksamen Regelung kommt im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung eine Pflicht zur Verzinsung. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Kaution tatsächlich auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist angelegt worden ist, mindestens in Höhe der bei dieser Anlageform zu erzielenden Zinsen.
Im vorliegenden Fall war die Vereinbarung zwar handschriftlich in den Vertrag aufgenommen worden - da diese jedoch mehrfach vom Vermieter verwendet wurde, handelte es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.
An die Stelle der unwirksamen Regelung kommt im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung eine Pflicht zur Verzinsung. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Kaution tatsächlich auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist angelegt worden ist, mindestens in Höhe der bei dieser Anlageform zu erzielenden Zinsen.
LG Lübeck, 22.07.2010 - Az: 14 S 59/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


