Auch nach Ablauf einer (angemessenen) Abrechnungsfrist - regelmäßig sechs Monate - kann der Vermieter die Kaution zurückhalten oder den Rückzahlungsanspruch des Mieters durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung ganz oder teilweise tilgen.
Wurde mit der Geltendmachung einer Forderung aus Kulanz, eigener Bequemlichkeit oder gar Sorglosigkeit über die Frist hinaus gewartet, so darf dem Vermieter hieraus noch kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für die Abrechnung der Kaution. Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist können Gegenforderungen aufgerechnet werden.
Wurde mit der Geltendmachung einer Forderung aus Kulanz, eigener Bequemlichkeit oder gar Sorglosigkeit über die Frist hinaus gewartet, so darf dem Vermieter hieraus noch kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für die Abrechnung der Kaution. Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist können Gegenforderungen aufgerechnet werden.
LG Berlin, 12.10.2001 - Az: 64 S 208/01
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