Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenBeim Wohnungskauf wird grundsätzlich für die an den Vorbesitzer geleistete
Mietkaution durch den Käufer gehaftet.
Dies betrifft jedoch nur Wohnungen und Häuser, die nach dem 1.9.2001 also nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform verkauft wurden.
§ 566 a BGB n.F. (neue Fassung), wonach der Erwerber vermieteten Wohnraumes dem Mieter grundsätzlich auf die vom Mieter an den Wohnungsveräußerer geleistete Mietsicherheit haftet, ist nicht auf einen vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1.9.2001) gekündigten
Mietvertrag anwendbar.
Für Käufe vor diesem Datum gilt daher weiterhin das alte Recht.
Hier gilt: Der Käufer ist dem Mieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, wenn die Kaution vom Vorbesitzer ausgehändigt worden ist oder aber der Käufer die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat.