Beim Wohnungskauf wird grundsätzlich für die an den Vorbesitzer geleistete Mietkaution durch den Käufer gehaftet.
Dies betrifft jedoch nur Wohnungen und Häuser, die nach dem 1.9.2001 also nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform verkauft wurden. § 566 a BGB n.F. (neue Fassung), wonach der Erwerber vermieteten Wohnraumes dem Mieter grundsätzlich auf die vom Mieter an den Wohnungsveräußerer geleistete Mietsicherheit haftet, ist nicht auf einen vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1.9.2001) gekündigten Mietvertrag anwendbar.
Für Käufe vor diesem Datum gilt daher weiterhin das alte Recht.
Hier gilt: Der Käufer ist dem Mieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, wenn die Kaution vom Vorbesitzer ausgehändigt worden ist oder aber der Käufer die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat.
Dies betrifft jedoch nur Wohnungen und Häuser, die nach dem 1.9.2001 also nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform verkauft wurden. § 566 a BGB n.F. (neue Fassung), wonach der Erwerber vermieteten Wohnraumes dem Mieter grundsätzlich auf die vom Mieter an den Wohnungsveräußerer geleistete Mietsicherheit haftet, ist nicht auf einen vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1.9.2001) gekündigten Mietvertrag anwendbar.
Für Käufe vor diesem Datum gilt daher weiterhin das alte Recht.
Hier gilt: Der Käufer ist dem Mieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, wenn die Kaution vom Vorbesitzer ausgehändigt worden ist oder aber der Käufer die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat.
AG Berlin-Lichtenberg, 23.01.2002 - Az: 7 C 194/01
ECLI:DE:AGBELB:2002:0123.7C194.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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