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Hinterlegung von Wertpapieren als Mietkaution

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

In einem Mietvertrag war vereinbart worden, dass der Mieter eine Kaution in Höhe von 3.900 DM zu erbringen hat. Dem kam der Mieter dadurch nach, indem er Anteilscheine einer amerikanischen Investmentbank im Wert von 3.985 DM hinterlegte.

Damit war der Vermieter nicht einverstanden. Das Gericht führte hierzu aus:

Ist in einem Mietvertrag die zu erbringende Sicherheitsleistung nur der Höhe nach, nicht aber nach Art der Sicherheit (z.B. Sparbuch) bestimmt, richtet sich die Art der möglichen Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB, soddass grundsätzlich auch die Hinterlegung von Wertpapieren für die Erfüllung genügt.

Allerdings muss der Vermieter diese Art der Sicherheitsleistung nur hinnehmen, wenn es sich um mündelsichere Wertpapiere handelt. Voraussetzung für die Mündelsicherheit ist, dass die Wertpapiere von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt worden sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im Streitfall der Mieter beweisen.


LG Berlin, 14.02.1997 - Az: 64 S 454/96

Quelle: ZMR 1997, 421


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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