Sofern im Anschluss an eine Modernisierung neben der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf der Basis des nicht modernisierten Zustands auch noch eine Modernisierungsmieterhöhung geplant ist, so muss der Vermieter sich dies im ersten Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich vorbehalten.
Andernfalls ist die Kumulation der beiden Erhöhungen wegen Intransparenz unzulässig. Denn es muss sich in einem solchen Fall für den Mieter eindeutig ergeben, dass die Modernisierung noch Gegenstand einer weiteren Mieterhöhung nach § 559 BGB sein wird.
Andernfalls ist die Kumulation der beiden Erhöhungen wegen Intransparenz unzulässig. Denn es muss sich in einem solchen Fall für den Mieter eindeutig ergeben, dass die Modernisierung noch Gegenstand einer weiteren Mieterhöhung nach § 559 BGB sein wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Vermieter, der im Zeitpunkt einer baulich abgeschlossenen Modernisierung zunächst eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der (fiktiven) Basis des nicht modernisierten Zustands und sodann eine Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB vornehmen will, dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Vorgehen transparent ist und insbesondere klar ist, dass die Erhöhung nach § 558 BGB auf der Basis des vormaligen, nicht modernisierten Zustands erfolgen soll.Urteil freischalten
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LG Hamburg, 03.04.2014 - Az: 311 S 123/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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