Das Widerrufsrecht des § 312c BGB ist nicht auf die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gemäß § 558a BGB anzuwenden.
Der Begriff "Fernabsatzvertrag" impliziert, dass mit dem Vertrag etwas "abgesetzt" wird. Daran fehlt es bei einem Mieterhöhungsverlangen. Allein die Vereinbarung einer höheren Gegenleistung reicht nicht aus.
Stimmt der Mieter konkludent durch Zahlung zu, fehlt es im Übrigen bereits an der Verwendung eines Fernkommunikationsmittels.
AG Berlin-Spandau, 27.10.2015 - Az: 5 C 267/15
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