Das „überwiegend geflieste“ Bad und die Mieterhöhung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um eine Mieterhöhung, konkret um die Frage, ob das Bad der Mietwohnung als „überwiegend gefliest“ im Sinne des Berliner Mietspiegels einzustufen ist oder nicht. Bei dem strittigen Badezimmer waren zwei Wände ca. 2 m hoch gefliest.
Das Gericht entschied hierzu, dass ein solches Bad nicht das Wohnwertmerkmal „überwiegend gefliest“ rechtfertigt. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn alle Wände überwiegend mit Fliesen versehen sind. Der Mietspiegel sieht keine Einschränkung in der Hinsicht vor, dass lediglich die „maßgeblichen“ Wände überwiegend mit Fliesen versehen sein müssen.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.03.2014 - Az: 20 C 303/13
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...