Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung den Garten, der allen Mietern zur Verfügung stand, als wohnwerterhöhendes Merkmal angesehen.
Einer solchen Mieterhöhung muss der Mieter jedoch nicht zustimmen, wenn eine Gartennutzung im Mietspiegel nicht mehr als wohnwerterhöhendes Merkmal definiert ist.
Der anwendbare Mietspiegel wies im vorliegenden Fall einen gemeinsamen Garten weder in einer Merkmalsgruppe noch als Sondermerkmal aus.
Nur dann, wenn dem Mieter der Garten zur alleinigen Nutzung und Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung steht, kann dieser wohnwerterhöhend berücksichtigt werden.
Einer solchen Mieterhöhung muss der Mieter jedoch nicht zustimmen, wenn eine Gartennutzung im Mietspiegel nicht mehr als wohnwerterhöhendes Merkmal definiert ist.
Der anwendbare Mietspiegel wies im vorliegenden Fall einen gemeinsamen Garten weder in einer Merkmalsgruppe noch als Sondermerkmal aus.
Nur dann, wenn dem Mieter der Garten zur alleinigen Nutzung und Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung steht, kann dieser wohnwerterhöhend berücksichtigt werden.
LG Berlin, 19.12.2012 - Az: 67 S 363/12
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