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Mieterhöhung - nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Mieterhöhungen können bei nicht preisgebundenen Wohnraum nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Ein anderes gilt nur für den Fall einer Erhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen.
Hat die Vermieterin mögliche Mieterhöhungen im Vertrauen auf das Bestehen einer Preisbindung über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren nicht geltend gemacht und kann diese jetzt auch nicht mehr nachholen, so kann sich aus diesem Umstand in Verbindung mit dem Zeitablauf seit dem Beginn des Mietverhältnisses die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung ergeben.


BGH, 07.07.2010 - Az: VIII ZR 279/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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