Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Verpflichtung einer Privatperson, nach 16 Uhr noch den Briefkasten zu prüfen. Wurde also ein Brief erst nach 16 Uhr eingeworfen, so ist dieser erst am Folgetag angekommen.
Im vorliegenden Fall wollte
Im vorliegenden Fall wollte
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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