Ein Vermieter will die Miete erhöhen und ließ hierzu ein Sachverständigengutachten zur Festsetzung der ortsüblichen Vergleichsmiete erstellen.
Als dem Mieter das Gutachten, daß auf der Grundlage von mehreren Vergleichswohnungen erstellt wurde, präsentiert wurde, verlangte dieser Namen und Anschriften der Mieter und Vermieter der entsprechenden Wohnungen. Diese Angaben wollte der Gutachter nicht herausgeben. Der Mieter weigerte sich daraufhin, die höhere Miete zu zahlen. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen.
Das Bundesverfassunsgericht entschied: Entgegen der bisherigen Praxis der Gerichte mußte der Vermieter die gewünschten Angaben zu den Vergleichswohnungen machen. Ansonsten wären Mieter und Gerichte nicht in der Lage, das vorgelegte Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Als dem Mieter das Gutachten, daß auf der Grundlage von mehreren Vergleichswohnungen erstellt wurde, präsentiert wurde, verlangte dieser Namen und Anschriften der Mieter und Vermieter der entsprechenden Wohnungen. Diese Angaben wollte der Gutachter nicht herausgeben. Der Mieter weigerte sich daraufhin, die höhere Miete zu zahlen. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen.
Das Bundesverfassunsgericht entschied: Entgegen der bisherigen Praxis der Gerichte mußte der Vermieter die gewünschten Angaben zu den Vergleichswohnungen machen. Ansonsten wären Mieter und Gerichte nicht in der Lage, das vorgelegte Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
BVerfG, 11.10.1994 - Az: 1 BvR 1398/93
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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