Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.980 Anfragen

Untermietzuschlag löst Sperrfrist des § 2 MHG aus

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist nicht wirksam, wenn die Frist des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 MHG nicht eingehalten wurde.

Der bisherige Mietzins war im vorliegenden Fall nicht seit einem Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben, da der Vermieter zwischenzeitlich einen Untermietzuschlag in Höhe von 10,- DM verlangt hatte.

Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG sind lediglich Mieterhöhungen gemäß §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.01.1996 - Az: 9 C 523/95

Quelle: Berliner Mieterbund

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)

Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung
Verifizierter Mandant