Der bisherige Mietzins war im vorliegenden Fall nicht seit einem Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben, da der Vermieter zwischenzeitlich einen Untermietzuschlag in Höhe von 10,- DM verlangt hatte.
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG sind lediglich Mieterhöhungen gemäß §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.01.1996 - Az: 9 C 523/95
Quelle: Berliner Mieterbund
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