Eine Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber einem Kunden kann wegen Verletzung einer Nebenpflicht des Maklervertrages bestehen, wenn es schuldhaft unterlassen wird, über einen drohenden Schaden aufzuklären.
Hierzu gehören alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Die wahrzunehmende Sorgfaltspflicht, deren Umfang im Einzelfall festzustellen ist, gebietet es auch, keine Informationen zu erteilen, für die es an einer hinreichenden Grundlage fehlt. Stehen dem Makler solche Informationen nicht zur Verfügung oder kann er sie sich nicht verschaffen, muss er, wie der Bundesgerichtshof bereits für Anlagevermittler entschieden hat, diesen Umstand offen legen.
Übergibt ein Makler einem Kunden ein Exposé für eine Dreizimmerwohnung, obwohl er weiß oder wissen musste, dass ein Zimmer im Spitzboden nicht zu Wohnzwecken genehmigt und auch nicht hierzu geeignet ist, so verstößt der Makler gegen seine Vertragspflichten.
Hierzu gehören alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Die wahrzunehmende Sorgfaltspflicht, deren Umfang im Einzelfall festzustellen ist, gebietet es auch, keine Informationen zu erteilen, für die es an einer hinreichenden Grundlage fehlt. Stehen dem Makler solche Informationen nicht zur Verfügung oder kann er sie sich nicht verschaffen, muss er, wie der Bundesgerichtshof bereits für Anlagevermittler entschieden hat, diesen Umstand offen legen.
Übergibt ein Makler einem Kunden ein Exposé für eine Dreizimmerwohnung, obwohl er weiß oder wissen musste, dass ein Zimmer im Spitzboden nicht zu Wohnzwecken genehmigt und auch nicht hierzu geeignet ist, so verstößt der Makler gegen seine Vertragspflichten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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