Macht ein Interessent deutlich, dass er dem
Makler keine
Provision zahlen will, so kommt kein
Maklervertrag zustande.
Ein solcher Einwand ist vom Makler zu widerlegen, wenn er dennoch einen Provisionsanspruch geltend machen will, da er für den Vertragsabschluss beweispflichtig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 653 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass dem Makler eine Maklerleistung übertragen worden ist. Dabei muss es sich um eine vertragliche Übertragung handeln. Die Anwendung des § 653 BGB setzt daher das Bestehen eines Maklervertrages voraus. Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages trägt nach allgemeinen Grundsätzen aber der Makler. Erst wenn der Abschluss des Maklervertrages (Übertragung der Maklerleistung) feststeht, hat der Maklerkunde, sofern die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war, die Unentgeltlichkeit zu beweisen.
Entgegen der Darstellung der Berufung ist der Abschluss eines Maklervertrages nicht unstreitig.
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