Hält ein
Makler dem Käufer bewusst gravierende Mängel am vermittelten Objekt vor, so steht diesem keine Courtage zu. Unwürdiges Verhalten kann zur Verwirkung des Courtage-Anspruches führen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Makler vom Grundstücksverkäufer ein Sachverständigengutachten, welches zahlreiche Mängel auflistete, erhalten. Der Makler leitete diese Informationen jedoch nicht an den Interessenten weiter, der das Grundstück schließlich erwarb. Zur Weiterleitung des Gutachtens wäre der Makler jedoch verpflichtet gewesen.
Als der Käufer von den Mängeln Kenntnis erhielt, verweigerte er dem Makler die
Courtage - zu Recht. Da der Käufer alle kaufrelevanten Informationen erhalten muss und eine Kaufentscheidung ohne Kenntnis des Gutachtens die zukünftigen Sanierungskosten verschleiert hat, hat der Makler vorliegend gegen seine Treuepflicht verstoßen und damit den Anspruch auf Courtage verwirkt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Provisionsanspruch des Klägers auf Grund der von ihm unterlassenen Übermittlung des Verkehrswertgutachtens an den Beklagten scheidet aus. Nach § 654 BGB ist der Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen, wenn der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist. Nach der Rechtsprechung enthält diese Vorschrift den Ausdruck eines allgemeinen Verwirkungsgedankens.
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