Ein Vermieter kann vom Mieter trotz vertraglicher Verpflichtung und entsprechender Aufforderung zum Wiedereinbau der bei Anmietung vom Mieter ausgetauschten Küche keinen Schadensersatz wegen des nicht erfolgten Wiedereinbaus der Küche verlangen, wenn der Vermieter später eine neue Küche einbaut und den Wiedereinbau nicht ernsthaft gewollt hat.
Durch den Pflichtenverstoß ist dem Vermieter dann nämlich kein Schaden in Höhe der Wiedereinbaukosten entstanden.
Zwar war vorliegend ein Einbau theoretisch möglich, stellte jedoch keine ernsthafte Alternative dar, da es sich um eine in den Fronten zum Teil uneinheitliche Küche handelte, die in keiner Weise dem aktuellen Standard entsprach.
Angesichts der gehobenen Wohngegend und der der Erwartungshaltung neuer Mieter an eine gehobene Ausstattung, wäre der Anblick der wieder eingebauten alten Küche - ein Modell welches 20 bis 25 Jahre alt war und welches 15 Jahre lang in Einzelteile zerlegt im Keller lagerte und zudem zumindest leichte Feuchtigkeitsschäden aufwies - eher abschreckend auf potentielle Mieter.
Da die Wohnung zudem auch umfangreich frisch zu renovieren war, war wenig glaubhaft, dass dann eine solche Küche wieder eingebaut werden sollte - dies wurde dann letztendlich auch nicht umgesetzt, sondern eine neue Küche eingebaut.