Der
Makler kann vom Maklerkunden Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Provisionsanspruchs im ungewissen ist und der Maklerkunde die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann.
Der Auskunftsanspruch setzt dabei nicht voraus, dass dem Makler auch tatsächlich ein Anspruch auf
Maklerprovision gegenüber dem Beklagten zusteht. Vielmehr hat der Maklerkunde Auskunft auch gerade dann zu erteilen, wenn der Makler nicht weiß, ob ihm dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht.