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Maklerprovision: Auskunftsanspruch eines Maklers gegenüber einem Kunden

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Makler kann vom Maklerkunden Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Provisionsanspruchs im ungewissen ist und der Maklerkunde die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann.

Der Auskunftsanspruch setzt dabei nicht voraus, dass dem Makler auch tatsächlich ein Anspruch auf Maklerprovision gegenüber dem Beklagten zusteht. Vielmehr hat der Maklerkunde Auskunft auch gerade dann zu erteilen, wenn der Makler nicht weiß, ob ihm dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht.


LG Hamburg, 21.09.2018 - Az: 313 O 67/18

ECLI:DE:LGHH:2018:0921.313O67.18.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Antje , Karlsruhe