Übersteigt die Formaldehyd-Belastung der Raumluft den Grenzwert (hier: mehr als 0,1 ppm), so dass es zu einer Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefahr kommt, ist der Mieter zu einer 25%igen Mietminderung berechtigt. Eine ständige Überschreitung des Grenzwertes ist nicht erforderlich, es genügt das wiederholte Überschreiten.
AG Bad Säckingen, 21.08.1992 - Az: 1 C 191/91
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