Graffitis an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses stellen dann keinen Mangel der Mietsache (im vorliegenden Fall einer Wohnung im 2. OG) dar, wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart ist und es sich nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist.
Das wohnwerterhöhende Merkmal "Einhebelmischbatterie" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 liegt dann vor, wenn Einhebelmischbatterien zumindest an der überwiegenden Anzahl der Zapfstellen vorhanden sind.
Das wohnwerterhöhende Merkmal "Einhebelmischbatterie" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 liegt dann vor, wenn Einhebelmischbatterien zumindest an der überwiegenden Anzahl der Zapfstellen vorhanden sind.
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AG Berlin-Mitte, 04.02.2015 - Az: 7 C 43/14
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