Eine Geräuschbelästigung in der Mietwohnung, die durch mangelnde Schallisolierung (hier: 6 cm dicke Trennwand zwischen Schlaf- und Badezimmer und eine entsprechende Geräuschkulisse im Schlafzimmer) innerhalb der Wohnung begründet ist, berechtigt den Mieter regelmäßig nicht zur Minderung des Mietzinses, da lediglich gegenüber fremden Wohnungen besondere Lärmschutzanforderungen gem. DIN 4109 bestehen.
In einer gemeinsamen Wohnung ist ein niedrigeres Maß an Intims- und Privatsphäre zu gewährleisten als gegenüber Nachbarn, wobei die Geräuschentwicklung innerhalb der Wohnung natürlich auch einfacher zu beeinflussen ist.
Die Mieter hat auch keinen Anspruch gegen die Vermieterin auf Isolierung der Trennwand zwischen Badezimmer und Schlafzimmer aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Es besteht kein Bedarf zur Handlung, da die Trennwand nicht vom vertragsgemäßen oder ansonsten zu erwartenden Zustand abweicht.
Im Rahmen der Vermietung einer Wohnung hat der beklagte Vermieter einen Mindeststandard zu gewährleisten, der ein störungsfreies Wohnen ermöglicht. Dieser umfasst auch ein Mindestmaß an Schallschutz innerhalb der Wohnung. Mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung zur Beschaffenheit wäre der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich.
In einer gemeinsamen Wohnung ist ein niedrigeres Maß an Intims- und Privatsphäre zu gewährleisten als gegenüber Nachbarn, wobei die Geräuschentwicklung innerhalb der Wohnung natürlich auch einfacher zu beeinflussen ist.
Die Mieter hat auch keinen Anspruch gegen die Vermieterin auf Isolierung der Trennwand zwischen Badezimmer und Schlafzimmer aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Es besteht kein Bedarf zur Handlung, da die Trennwand nicht vom vertragsgemäßen oder ansonsten zu erwartenden Zustand abweicht.
Im Rahmen der Vermietung einer Wohnung hat der beklagte Vermieter einen Mindeststandard zu gewährleisten, der ein störungsfreies Wohnen ermöglicht. Dieser umfasst auch ein Mindestmaß an Schallschutz innerhalb der Wohnung. Mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung zur Beschaffenheit wäre der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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