Im vorliegenden Fall bestand die Trennwand zwischen zwei Mietwohnungen einer Altbauwohnung aus einer dünnen Span-/Holzplatte. Dies stellt einen Mangel der Mietsache dar, der Mieter hat in diesem Fall einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels. Grundsätzlich kann erwartet werden, dass der die übliche Wohnungsausstattung bzw. der übliche Wohnstandard besteht. Da das Gebäude im Jahr 1900 errichtet wurde, kann zwischen den Wohnungen eine gemauerte Trennwand erwartet werden.
LG Berlin, 20.03.2014 - Az: 67 S 490/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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