Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter entgegen des ausdrücklich erklärten Willens des Vermieters die Trennwand zwischen Küche und Balkonzimmer entfernt und einen Stahlträger zur Stützung der darüber liegenden Wand eingebaut.
Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Anschließend klagte er auf Räumung der Wohnung, weil der Mieter nicht ausziehen wollte.
Vor Gericht obsiegte der Vermieter, da die ordentliche Kündigung hatte nach Ansicht des Gerichts das Mietverhältnis beendet hatte.
Der eigenmächtige Abriss der Trennwand stellte eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Der massive Eingriff in die Sachsubstanz durch den Mieter hatte das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt und das Vertrauensverhältnis zerstört.
Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Vermieter sich prinzipiell dazu bereit erklärte, seine Zustimmung im Falle einer Sicherheitsleistung zu erteilen. Diese war nicht geleistet worden und der Vermieter hatte auch keine Zustimmung erteilt.
Erlaubt sind dem Mieter lediglich geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz, die sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegen (z.B. Dübellöcher, Austausch von Fliesen etc.). Bei weitergehenden baulichen Veränderungen darf der Mieter nicht eigenmächtig vorgehen.
Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Anschließend klagte er auf Räumung der Wohnung, weil der Mieter nicht ausziehen wollte.
Vor Gericht obsiegte der Vermieter, da die ordentliche Kündigung hatte nach Ansicht des Gerichts das Mietverhältnis beendet hatte.
Der eigenmächtige Abriss der Trennwand stellte eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Der massive Eingriff in die Sachsubstanz durch den Mieter hatte das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt und das Vertrauensverhältnis zerstört.
Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Vermieter sich prinzipiell dazu bereit erklärte, seine Zustimmung im Falle einer Sicherheitsleistung zu erteilen. Diese war nicht geleistet worden und der Vermieter hatte auch keine Zustimmung erteilt.
Erlaubt sind dem Mieter lediglich geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz, die sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegen (z.B. Dübellöcher, Austausch von Fliesen etc.). Bei weitergehenden baulichen Veränderungen darf der Mieter nicht eigenmächtig vorgehen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


