Im vorliegenden Fall wollte ein Miete die Miete
mindern, weil es in der Wohnung in Intervallen zu einem Brummgeräusch kam, das von der Heiz- und Warmwasseranlage herrührte.
Der Vermieter erkannte dies nicht an, so dass ein Gericht entscheiden musste.
Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Geräusche leise und nur dann hörbar seien, wenn der Hintergrundgeräuschpegel sehr niedrig ist. Zudem lag das Geräusch weit unter den Höchstwerten der DIN 4109.
Daher war das Gericht das Ansicht, dass kein
Mietmangel vorlag - auch wenn das Brummgeräusch möglicherweise störend wirke.
Es kann nicht jedes noch so geringe Geräusch eine Mietminderung nach sich ziehen, denn auch typische Alltagsgeräusche sind allgegenwärtig und daher hinzunehmen. Darunter fallen auch Geräusche haustechnischer Anlagen.
Eine Duldungspflicht der Geräusche besteht jedoch nur solange wie sich diese unterhalb der aus der DIN 4109 ergebenden Grenzwerte befinden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des
§ 536 Abs. 1 BGB mindert.
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