Im vorliegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Mietminderung. Der Balkon der Betroffenen Mieter war durch Vogelkot verschmutzt, was die Mieterin unter anderem auch darauf zurück führte, dass eine Nachbarin die Vögel anlockte, indem sie Wassergefäße für die Tiere aufstellte und diese fütterte. Der Vermieter klagte auf Zahlung der vollständigen Miete.
Hierzu entschied das Landgericht, dass der Mieter in diesem Fall kein Mietminderungsrecht hat - eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung durch Vogelkot auf dem Balkon war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es ist normal, dass Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm auf einem Balkon gelangen - und eben auch Vogelkot, insbesondere in begrünten Bereichen. Vogelkot ist also in diesem Fall unvermeidlich und für sich genommen kein vertragswidriger Zustand. Anders kann der Fall bei einer unverhältnismäßigen Verschmutzung liegen.
Auch das Füttern von Vögeln ist durchaus verbreitet und damit sozialadäquat. Einen Anspruch auf Unterlassung gegen vogelfütternde Mieter besteht solange nicht, wie es zu keinen gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßigen Verschmutzungen kommt.
Hierzu entschied das Landgericht, dass der Mieter in diesem Fall kein Mietminderungsrecht hat - eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung durch Vogelkot auf dem Balkon war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es ist normal, dass Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm auf einem Balkon gelangen - und eben auch Vogelkot, insbesondere in begrünten Bereichen. Vogelkot ist also in diesem Fall unvermeidlich und für sich genommen kein vertragswidriger Zustand. Anders kann der Fall bei einer unverhältnismäßigen Verschmutzung liegen.
Auch das Füttern von Vögeln ist durchaus verbreitet und damit sozialadäquat. Einen Anspruch auf Unterlassung gegen vogelfütternde Mieter besteht solange nicht, wie es zu keinen gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßigen Verschmutzungen kommt.
LG Berlin, 21.05.2010 - Az: 65 S 540/09
ECLI:DE:LGBE:2010:0521.65S540.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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