Es gehört zur vertragsgemässen Nutzung einer Wohnung bzw. eines Balkons, im Winter Singvögel zu füttern. Dies umfasst das Ausstreuen von Vogelfutter und das Aufhängen eines Vogelhäuschens oder einer Futterglocke. Der Vermieter kann dieses weder beanstanden noch verbieten.
Es ist jedoch grundsätzlich untersagt, Tauben zu füttern. Dies kann der Vermieter auch ausdrücklich verbieten, da von Tauben Verunreinigungen und Gesundheitsgefahren ausgehen. Ebenfalls kann das Füttern fremder Katzen vom Vermieter verboten werden. Einem Mieter, der sich nicht an diese Verbote hält, kann eine Abmahnung erteilt werden - im Extremfall ist auch eine Kündigung möglich. Hierbei muss aber das Verhalten des Mieters berücksichtig werden - das Füttern fremder Katzen über einen Zeitraum von zwei Wochen war bei einer Mietzeit von 35 Jahren nicht zulässig (LG Hamburg, 03.05.2001 - Az: 307 S 2/01).
Es ist jedoch grundsätzlich untersagt, Tauben zu füttern. Dies kann der Vermieter auch ausdrücklich verbieten, da von Tauben Verunreinigungen und Gesundheitsgefahren ausgehen. Ebenfalls kann das Füttern fremder Katzen vom Vermieter verboten werden. Einem Mieter, der sich nicht an diese Verbote hält, kann eine Abmahnung erteilt werden - im Extremfall ist auch eine Kündigung möglich. Hierbei muss aber das Verhalten des Mieters berücksichtig werden - das Füttern fremder Katzen über einen Zeitraum von zwei Wochen war bei einer Mietzeit von 35 Jahren nicht zulässig (LG Hamburg, 03.05.2001 - Az: 307 S 2/01).
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, das Füttern von Singvögeln durch Vogelhäuschen, Futterglocken oder gestreutes Futter gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache und kann vom Vermieter nicht verboten werden.
Das Füttern von Tauben ist grundsätzlich untersagt, da von den Tieren erhebliche Verunreinigungen des Gebäudes ausgehen und zudem Gesundheitsgefahren bestehen.
Wenn Mieter sich nicht an das Verbot des Vermieters halten, kann eine Abmahnung erfolgen. Im Extremfall ist auch eine Kündigung möglich, wobei das bisherige Verhalten des Mieters individuell berücksichtigt werden muss (vgl. LG Hamburg, 03.05.2001 - Az: 307 S 2/01).
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