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Mietminderung kann auch noch nach neun Jahren möglich sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Mieter hat sein Mietminderungsrecht dann nicht verwirkt, wenn ein Mangel zwar bereits seit neun Jahren vorliegt, bislang jedoch die Miete nicht gemindert wurde, weil es bis zum Minderungszeitpunkt nicht zu Beeinträchtigungen durch den Mangel gekommen ist bzw. der Mangel dem Vermieter bekannt war.

Konkret bemängelte der Mieter eine Lärmbelästigung, die aufgrund der extremen Hellhörigkeit gegenüber dem Nachbargebäude auftrat.

Der Grund: eine 9 Jahre zuvor durchgeführte Wandstärkenverringerung.

Der Vermieter wehrte sich gegen Mietminderung. Zum Zeitpunkt der Wandstärkenverringerung wohnte der Mieter bereits in der Wohnung. Daher hätte die Minderung bereits zum Verringerungszeitpunkt der Wandstärke angesetzt werden müssen.

Da die Minderung jedoch erst neun Jahre später erfolgte, sei das Recht auf Mietminderung seiner Ansicht nach verwirkt.

Das Gericht sprach dem Mieter dennoch ein Minderungsrecht in Höhe von 10,4 % der Bruttowarmmiete zu.

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LG Berlin, 22.08.2013 - Az: 67 S 121/12

ECLI:DE:LGBE:2013:0822.67S121.12.0A

Nachfolgend: BVerfG, 23.04.2014 - Az: 1 BvR 2851/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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