Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um ein Mietminderungsrecht, welches ein Mieter ausgeübt hatte, weil der Vermieter in unmittelbarer Nähe zum Wohn- und Schlafzimmer sowie zur Terrasse einen Parkplatz errichtete.
Da hiermit eine Belästigung durch Lärm und Abgase einhergeht, lag eine Beeinträchtigung der Mietsache vor. Der Mieter durfte aufgrund des Mangels eine Mietminderung vornehmen.
Konkret hielt das Gericht eine Minderung von 5% für angebracht.
Offen gelassen wurde die Frage, ob in den Sommermonaten aufgrund der besonders spürbaren Beeinträchtigung der Terrassennutzung eine höhere Minderungsquote angebracht sei oder nicht.
Da hiermit eine Belästigung durch Lärm und Abgase einhergeht, lag eine Beeinträchtigung der Mietsache vor. Der Mieter durfte aufgrund des Mangels eine Mietminderung vornehmen.
Konkret hielt das Gericht eine Minderung von 5% für angebracht.
Offen gelassen wurde die Frage, ob in den Sommermonaten aufgrund der besonders spürbaren Beeinträchtigung der Terrassennutzung eine höhere Minderungsquote angebracht sei oder nicht.
AG Berlin-Spandau, 05.01.2000 - Az: 6 C 526/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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