Werden dem Mieter einer Wohnung mitvermietete Räumlichkeiten teilweise entzogen, so ist eine Mietminderung berechtigt - unabhängig davon, ob der Mieter die genannten Räumlichkeiten früher nicht genutzt hat.
Im vorliegenden Fall war dem Mieter mietvertraglich die Nutzung von Waschküche, Trockenspeicher und Garten zugesagt worden. Der Vermieter entzog diese Nutzungsmöglichkeit dann aber, sodass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt wurde.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Mieter die Räume genutzt hat oder nicht.
Das zuständige Gericht hielt eine Minderung von 17,6% im zu entscheidenden Fall für angemessen.
Im vorliegenden Fall war dem Mieter mietvertraglich die Nutzung von Waschküche, Trockenspeicher und Garten zugesagt worden. Der Vermieter entzog diese Nutzungsmöglichkeit dann aber, sodass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt wurde.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Mieter die Räume genutzt hat oder nicht.
Das zuständige Gericht hielt eine Minderung von 17,6% im zu entscheidenden Fall für angemessen.
AG Köln, 06.10.2000 - Az: 218 C 138/00
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