Sofern regelmäßig eine Raumtemperatur von lediglich 19 °C zu erreichen ist, so liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung Mietzinses in Höhe von 5 % berechtigt.
Im vorliegenden Fall erbrachte die Heizungsanlage nicht die nach DIN 4701 erforderliche Heizleistung, zudem waren die Fenster undicht.
Zwar wurden die Fenster ausgetauscht, der Mieter verlangte jedoch auch noch die Reparatur des Heizkörpers - obwohl keine mangelnde Beheizbarkeit mehr gerügt wurde.
Die Vermieterin wollte dem nicht nachkommen, so dass die Sache vor Gericht zu klären war.
Im vorliegenden Fall erbrachte die Heizungsanlage nicht die nach DIN 4701 erforderliche Heizleistung, zudem waren die Fenster undicht.
Zwar wurden die Fenster ausgetauscht, der Mieter verlangte jedoch auch noch die Reparatur des Heizkörpers - obwohl keine mangelnde Beheizbarkeit mehr gerügt wurde.
Die Vermieterin wollte dem nicht nachkommen, so dass die Sache vor Gericht zu klären war.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Berlin, 08.06.2012 - Az: 63 S 423/11
ECLI:DE:LGBE:2012:0608.63S423.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


