Das Betreiben eines Bordells in einem Wohnhaus kann einen
Mietmangel darstellen, der Mieter zur
Minderung der Miete in Höhe von 10 % berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bordell nur über den gemeinsamen Hausflur erreichbar ist, die Hauseingangstür nachts entgegen der
Hausordnung unverschlossen bleibt und durch Außenwerbung die Bordelladresse öffentlich bekannt ist.
Gemäß
§ 536 BGB ist die Miete gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung einen Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, oder wenn ein solcher Fehler während der Mietzeit entsteht. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung: Entscheidend ist, ob der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem Zustand abweicht, den der Mieter bei Vertragsschluss nach dem Inhalt des Mietvertrages erwarten durfte. Auch Umstände, die sich auf die unmittelbare Umgebung der Wohnung beziehen - insbesondere die gemeinschaftlich genutzten Teile des Hauses - können einen solchen Mangel begründen.
Das Vorhandensein eines Bordells in einem Wohnhaus stellt grundsätzlich einen relevanten Umstand dar, der den Wohnwert der im selben Haus gelegenen Wohnungen beeinträchtigen kann. Entscheidend für die Mietminderung ist dabei nicht allein die Tatsache des Bordellbetriebs als solche, sondern das Zusammentreffen mehrerer konkreter Beeinträchtigungen, die in ihrer Gesamtheit den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erheblich mindern.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn das Bordell keinen separaten Eingang besitzt, sondern ausschließlich über den allgemeinen Hausflur des Wohngebäudes erreichbar ist. In diesem Fall kommt es zwangsläufig zu Begegnungen der Wohnungsmieter mit Bordellbesuchern (sog. Freiern) im gemeinsamen
Treppenhaus. Solche Begegnungen werden in der Regel als unangenehm empfunden und stellen eine Störung des sittlichen Empfindens dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Treppenhaus auch nachts - also während der Schlafenszeit der Bewohner - für Bordellbesucher zugänglich und weitgehend unbeaufsichtigt ist. Erziehungsberechtigte haben in einer solchen Situation berechtigte Bedenken, ihre minderjährigen Kinder den Hausflur unbeaufsichtigt nutzen zu lassen. Diese Beeinträchtigung wirkt sich objektiv als Mietmangel aus, unabhängig davon, ob die betroffenen Mieter im konkreten Fall eigene Kinder haben oder nicht - maßgeblich ist auch die objektive Einschränkung, Besuch von Familien mit Kindern unbeeinträchtigt empfangen zu können.
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