Ist die Wohnung zu kalt, muss der Mieter erstmal versuchen, die angemessene Raumtemperatur durch vollständiges Öffnen der Heizungsventile zu erreichen. Ein Mietmangel kann deswegen nicht geltend gemacht werden, da der Umstand, dass die Heizung nicht über die benötigte Temperatur hinaus heizt nur anzeigt, wie genau und kostensparend die Heizung eingestellt ist.
Die Mieterin musste die von ihr zurückbehaltene Miete i.H.v. 25% zurückzahlen. Um diesen Betrag war die Miete gemindert worden, weil die Mieterin die Heizkörper als falsch dimensioniert ansah.
Die vorgeschriebene Mindestwärme konnte aber bei voll aufgedrehten Thermostatventilen in allen Räumen erreicht werden können. Ein Mangel lag somit gar nicht vor. Eine über die Mindestwärme hinausgehende Beheizbarkeit kann vom Mieter nicht verlangt werden.
Besonders ärgerlich für die Mieterin: Da sich in der Zwischenzeit durch die unberechtigte Minderung ausreichend hohe Mietrückstände angehäuft hatten, konnte der Vermieter das Mietverhältnis wegen der unberechtigt vorgenommene Mietminderung fristlos kündigen.
Die Mieterin musste die von ihr zurückbehaltene Miete i.H.v. 25% zurückzahlen. Um diesen Betrag war die Miete gemindert worden, weil die Mieterin die Heizkörper als falsch dimensioniert ansah.
Die vorgeschriebene Mindestwärme konnte aber bei voll aufgedrehten Thermostatventilen in allen Räumen erreicht werden können. Ein Mangel lag somit gar nicht vor. Eine über die Mindestwärme hinausgehende Beheizbarkeit kann vom Mieter nicht verlangt werden.
Besonders ärgerlich für die Mieterin: Da sich in der Zwischenzeit durch die unberechtigte Minderung ausreichend hohe Mietrückstände angehäuft hatten, konnte der Vermieter das Mietverhältnis wegen der unberechtigt vorgenommene Mietminderung fristlos kündigen.
AG Münster, 07.03.1984 - Az: 6 C 218/81
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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