Kommt es zu einem Heizungsausfall, der größtenteils auch die Weihnachtsfeiertage abdeckt, so handelt es sich um einen
Mangel, der zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Mieter führt.
Ein Ausfall der Heizung während der Heizperiode und dann auch noch über die Weihnachtsfeiertage rechtfertigt eine
Minderung der Dezembermiete um 25%.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Dezember war die Mietsache mut einem Mangel behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht lediglich unerheblich beeinträchtigte,
§ 536 Abs. 1 BGB.
Die Heizung in der vom Mieter inne gehaltenen Wohnung fiel im Zeitraum vom 17.12. bis 26.12. mehrfach aus. Insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen war sie täglich defekt. Der Mieter hat diesen Umstand dem Hausmeister jeweils unverzüglich mitgeteilt, der daraufhin die Heizung jeweils wieder zum Laufen brachte. Diese Umstände stehen fest. Das Bestreiten mit Nichtwissen seitens des Vermieters ist nicht ausreichend. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst hiervon keine Kenntnis hatte. Er wurde seitens des Mieters über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich informiert. Daraufhin hätte er mit dem Hausmeister Rücksprache nehmen können, um sich über den Ablauf der Ereignisse und die näheren Umstande zu informieren.
Die Anzeige des Mangels gegenüber dem Hausmeister muss sich der Vermieter ebenfalls zurechnen lassen. Dieser hat nach den Anzeigen regelmäßig sofort versucht, den Mangel zu beseitigen. Er brachte nicht zum Ausdruck, dass er lediglich die Rüge entgegennehmen und weiterleiten werde.
Die Beeinträchtigung durch den Heizungsausfall in der Heizperiode und dazu noch über die Weihnachtsfeiertage begründet eine Minderung in Höhe von 25%.