Zugluft, die aufgrund von undichten Fenstern bzw. Fensterabdichtungen entsteht, kann durchaus einen Mangel darstellen. Bei der Beurteilung kommt es aber auf den konkreten Fall an. Bei alten Häusern kann Zugluft üblich sein. In einem solchen Fall muss der Mieter bereits beim Einzug auf diesen Umstand hinweisen und eine Beseitigung beispielsweise durch eine Modernisierung der Fenster mit dem Vermieter (schriftlich) vereinbaren.
Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so besteht auch kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster (LG Karlsruhe - Az: 9 S 157/05). Der Mieter muss gerade bei Altbauten hinnehmen, dass diese nicht immer dem neuesten technischen Stand entsprechen. Eine Minderung der Miete kann dann nicht vorgenommen werden. Dies gilt bei Kastenfenstern selbst für den Fall, dass diese vereisen, da dies nicht über den bei solchen Fenstern üblichen und hinnehmbaren Zustand hinausgeht (BGH, 10.8.2010 - Az: VIII ZR 316/09).
Das Alter der Wohnung und die Art der Fenster sind also bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, immer zu berücksichtigen.
Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so besteht auch kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster (LG Karlsruhe - Az: 9 S 157/05). Der Mieter muss gerade bei Altbauten hinnehmen, dass diese nicht immer dem neuesten technischen Stand entsprechen. Eine Minderung der Miete kann dann nicht vorgenommen werden. Dies gilt bei Kastenfenstern selbst für den Fall, dass diese vereisen, da dies nicht über den bei solchen Fenstern üblichen und hinnehmbaren Zustand hinausgeht (BGH, 10.8.2010 - Az: VIII ZR 316/09).
Das Alter der Wohnung und die Art der Fenster sind also bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, immer zu berücksichtigen.
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, die Beurteilung hängt vom Einzelfall und dem Alter des Gebäudes ab. In Altbauten ist Zugluft teilweise als üblich hinzunehmen, während in Neubauwohnungen dichte Fenster und Fensterdichtungen erwartet werden können.
Wenn beim Einzug keine gesonderte Vereinbarung zur Modernisierung getroffen wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fenster, die dem neuesten technischen Stand entsprechen (vgl. LG Karlsruhe - Az: 9 S 157/05).
Nein, bei Kastenfenstern ist dies kein Mangel, da es den für diese Fensterart üblichen und hinnehmbaren Zustand nicht überschreitet (vgl. BGH, 10.8.2010 - Az: VIII ZR 316/09).
Die Minderungshöhe variiert stark nach Ausmaß des Mangels. Gerichte urteilten hier unterschiedlich: Von 10 % (vgl. AG Münster - Az: 3 C 20/82; AG München - Az: 25 C 9566/84) über 20 % (vgl. LG Kassel - Az: 1 S 274/84; LG Berlin - Az: 63 S 39/94) bis hin zu 50 % (vgl. AG Leverkusen - Az: 28 C 215/80) bei sehr schwerwiegenden Fällen.
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