Zugluft, die aufgrund von undichten Fenstern bzw. Fensterabdichtungen entsteht, kann durchaus einen Mangel darstellen. Bei der Beurteilung kommt es aber auf den konkreten Fall an. Bei alten Häusern kann Zugluft üblich sein. In einem solchen Fall muss der Mieter bereits beim Einzug auf diesen Umstand hinweisen und eine Beseitigung beispielsweise durch eine
Modernisierung der Fenster mit dem Vermieter (schriftlich) vereinbaren.
Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so besteht auch kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster (LG Karlsruhe - Az: 9 S 157/05). Der Mieter muss gerade bei Altbauten hinnehmen, dass diese nicht immer dem neuesten technischen Stand entsprechen. Eine Minderung der Miete kann dann nicht vorgenommen werden. Dies gilt bei Kastenfenstern selbst für den Fall, dass diese vereisen, da dies nicht über den bei solchen Fenstern üblichen und hinnehmbaren Zustand hinausgeht (
BGH, 10.8.2010 - Az: VIII ZR 316/09).
Das Alter der Wohnung und die Art der Fenster sind also bei der Beurteilung, ob ein
Mangel vorliegt oder nicht, immer zu berücksichtigen.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.