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Untermietvertrag

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch der Untermietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter sollte aus Beweissicherungsgründen unbedingt schriftlich abgefaßt werden.

Insbesondere folgende Vereinbarungen sollten im Untermietvertrag getroffen werden:

Kündigungsfristen für Haupt- und Untermieter

Kostenbeteiligung des Untermieters an Heizkosten, Strom- und Gaskosten, Schönheitsreparaturen sowie an Erwerb bzw. Instandhaltung von gemeinsamen Haushaltsgegenständen

Regelung der Mitbenutzung von gemeinsamen Räumen oder Haushaltsgegenständen in der Wohnung

Bei möblierter Untervermietung eine genaue Inventarliste, in der auch der Erhaltungszustand der einzelnen Einrichtungsgegenstände bei Einzug festgehalten ist

Rückzahlung von Kautionen sowie die Verrechnung gezahlter Heizkostenvorschüsse und gemeinsamer Anschaffungen, wenn der Untermieter auszieht

Die Miete, die der Untermieter an den Hauptmieter zu zahlen hat, kann frei vereinbart werden. Jedoch muss der Mietzins für die vom Untermieter genutzte Wohnfläche in einem angemessenen anteiligen Verhältnis zu dem Mietzins stehen, der für die gesamte Wohnung zu entrichten ist. Auch hier sind die Straftatbestände des § 302 a StGB (Mietwucher) Strafgesetzbuch oder des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz einschlägig.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Aus Beweissicherungsgründen ist es dringend anzuraten, den Untermietvertrag schriftlich zu verfassen, um Absprachen zu Kündigungsfristen, Nebenkosten und dem Zustand der Wohnung oder von Möbeln rechtssicher festzuhalten.
Neben Kündigungsfristen sollten Vereinbarungen zur Kostenbeteiligung (Strom, Heizung, Gas), zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen getroffen werden. Bei möblierter Vermietung ist zudem eine Inventarliste erforderlich.
Die Miete ist frei vereinbar, muss jedoch in einem angemessenen anteiligen Verhältnis zur Gesamtmiete der Wohnung stehen. Überhöhte Forderungen können den Tatbestand des Mietwuchers erfüllen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Erik, Oranienburg