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„Berechtigtes Interesse“ an Untervermietung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 540 BGB braucht der Hauptmieter die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung der Wohnung. Die Erlaubnis zur Untervermietung muß grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen Untermieters dem Vermieter zu nennen ist. Erteilt der Vermieter nur für einen bestimmten Untermieter die Erlaubnis, so bedarf auch jede weitere Untervermietung der Erlaubnis. Lediglich bei einer generellen Erlaubnis des Vermieters muß ihm nur der Name des jeweiligen Untervermieters genannt werden.

Die Untervermietung kann der Vermieter aus wichtigem Grunde verweigern. Hat jedoch der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung, muß der Vermieter der Untervermietung zustimmen.

Wichtig ist jedoch, daß kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluß eine Untervermietung geplant hat bzw. wenn der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluß plötzlich zu der Erkenntnis gelangt, daß eine Untervermietung der Entfaltung seiner Persönlichkeit diene.
Stand: 28.10.2017
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Burkhardt, Weissach im Tal