Auch bei Untervermietung gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen des § 573c BGB. Nach § 573c BGB ist die Kündigung durch den Hauptmieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Hauptmieter gegenüber dem Untermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Auch muss der Hauptmieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung im Sinne des § 573 BGB nachweisen. Ein Widerspruch des Untermieters gegen die Kündigung aufgrund der Sozialklausel des § 574 BGB bleibt möglich.
Auch muss der Hauptmieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung im Sinne des § 573 BGB nachweisen. Ein Widerspruch des Untermieters gegen die Kündigung aufgrund der Sozialklausel des § 574 BGB bleibt möglich.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Es gelten die gesetzlichen Fristen nach § 573c BGB. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Bei einer Mietdauer von fünf oder acht Jahren verlängern sich die Fristen für den Hauptmieter jeweils um drei Monate.
Ja, der Hauptmieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Sinne des § 573 BGB darlegen und nachweisen.
Ja, der Untermieter kann gegen die Kündigung Widerspruch einlegen, sofern die Voraussetzungen der Sozialklausel gemäß § 574 BGB erfüllt sind.
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